Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1991Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Förderungsvoraussetzungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für die Bereitstellung von Fondsmitteln sind die Prüfkriterien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Erbringung der Leistung durch Unternehmen, Ziviltechniker oder im Bereich des Umweltschutzes tätige Institute oder juristische Personen erfolgt, deren Sitz jeweils in Österreich liegt.
(3)Absatz 3,Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134419
Alte Dokumentnummer
N8198712393A